Abschlüsse an Realschulen
Sekundarabschluss I - Realschulabschluss
Den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt hat.
Erweiterter Sekundarabschluss I
Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer über die Voraussetzungen für den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss nach Nr. 1 hinaus
im Durchschnitt befriedigende Leistungen (3,0 oder besser)
in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen und
in den Pflichtfächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik erbracht hat.
Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss; Hauptschulabschluss
Wer die Voraussetzungen nach Nr. 1 am Ende des 10. Schuljahrgangs nicht erfüllt, aber in höchstens drei Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen geringere als ausreichende Leistungen erbracht hat, erwirbt den Sekundarabschluss I Hauptschulabschluss
Wer in den 10. Schuljahrgang versetzt worden ist, jedoch keinen der am Ende dieses Schuljahrgangs vergebenen Abschlüsse erreicht, erwirbt den Hauptschulabschluss.
Wer nicht in den 10. Schuljahrgang versetzt wird, erwirbt den Hauptschulabschluss nach den Vorschriften für die Hauptschule. Bei nicht ausreichenden Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprachen ist nur die am besten bewertete Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache zu berücksichtigen.
Mindestanforderungen und Ausgleichsregelungen
Mindestanforderungen sind ausreichende Leistungen, soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. Werden Mindestanforderungen in nur einem Fach um eine Notenstufe unterschritten, bedarf dies keines Ausgleichs.
Bei Unterschreitung der Mindestanforderungen in einem Fach um zwei Notenstufen kann ein Ausgleich erfolgen, wenn die Mindestanforderungen
in einem Ausgleichsfach um zwei oder in zwei Ausgleichsfächern um eine Notenstufe überschritten werden.
Werden die Mindestanforderungen in zwei Fächern um eine Notenstufe unterschritten, so kann ein Ausgleich dadurch erfolgen, wenn die Mindestanforderungen in zwei Ausgleichsfächern um eine Notenstufe überschritten werden.
Die Konferenz entscheidet darüber, ob von der Möglichkeit des Ausgleichs Gebrauch gemacht wird.
Wer nach dem Besuch des 10. Schuljahrganges keinen Abschluss erhält oder einen Abschluss mit weitergehenden Berechtigungen erwerben will, kann den Schuljahrgang einmal wiederholen. Wer allerdings den vorhergehenden Schuljahrgang bereits wiederholt hat, darf den 10. Schuljahrgang nur dann wiederholen, wenn die Klassenkonferenz dies mit Zweidrittelmehrheit zulässt.